28.09.09
Kategorie: REACH
K&L Services für REACH Art. 33

 

Nach REACH Artikel 33 sind Hersteller und Händler dazu verpflichtet, ihre Abnehmer darüber zu informieren, ob in einem Produkt so genannte Kandidatenstoffe enthalten sind. Kandidatenstoffe sind solche Stoffe, die nach Einschätzung der EU Kommission als gefährlich gelten, weil sie Krebs erzeugen, Erbgut schädigen oder die Fortpflanzung gefährden könnten. REACH Artikel 33 verlangt, dass die Informationen gewerblichen Abnehmern unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen. Verbraucher haben das Recht, bei einer Anfrage nach 45 Tagen informiert zu werden.


K&L Services für REACH Artikel 33


Hersteller und Wiederverkäufer, die nicht alle Komponenten eines Produktes herstellen, müssen die benötigten Informationen bei ihren Zulieferern einholen. Die Informationsbeschaffung kann allerdings sehr zeitaufwändig sein. K&L unterstützt sie daher mit einem modularen Servicepaket, das drei wesentliche Bestandteile enthält:


 - Informations- und Datenbeschaffung bei den Zulieferern


- Auswertung und Überprüfung der Angaben auf ihre Zuverlässigkeit und Korrektheit


- Vorbereitung stichhaltiger Informationen über in Produkten enthaltene Kandidatenstoffe für Händler und Verbraucher