Mit Datum 13. Januar 2010 hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA in Helsinki 14 weitere chemische Stoffe als ‚substances of very high concern’ (SVHC), das heißt gefährliche Substanzen auf die Kandidatenliste unter REACH gesetzt. Die Stoffe auf der Kandidatenliste werden unter Umständen in den Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen, womit ihre Produktion und Verwendung ab einem noch separat festzulegenden Zeitpunkt der Autorisation durch die ECHA bedürfte.
In der ersten Fassung der Kandidatenliste hatte die ECHA am 28.10 2008 zunächst 15 Stoffe als SVHCs benannt. Unmittelbare Folgen hat diese Erweiterung der Kandidatenliste für alle Unternehmen die nach Art. 33 REACH Informationspflichten gegenüber ihren Kunden haben. Diese Informationspflicht nach Art. 33 REACH besagt, dass jeder Akteur in der Lieferkette seinen gewerblichen Kunden darüber informieren muss, falls in einem von ihm gelieferten Erzeugnis einer oder mehrere der Kandidatenstoffe in einer Konzentration größer als 0,1 Massen% enthalten sind. Gegenüber einem Verbraucher besteht diese Auskunftspflicht insoweit, als der Hersteller auf Anfrage eines Verbrauchers darüber innerhalb von 45 Tagen Auskunft erteilen muss.
Rechtlich verbindlich wurde die Kandidatenliste für die Auskunftspflicht der Hersteller, Importeure oder Händler von Erzeugnissen mit Bekanntgabe auf der Website der ECHA, also per 13. Januar 2010.