Durchführungsmaßnahmen gelten für spezifische Produktgruppen
Die Durchführungsmaßnahmen werden von der Europäischen Kommission für spezifische Produktgruppen erlassen. Zunächst wurden 19 verschiedene Produktgruppen definiert, z. B. für PCs und Computermonitore (Los 3), Bildgebende Geräte (Los 4), Batterieladegeräte und externe Stromversorgungseinheiten (Los 7); außerdem eine produktübergreifende für Stand-by- und Schein-Aus- (Off-Mode-) Verluste (Los 6). Für jede dieser Gruppen wird eine Durchführungsmaßnahme erlassen.
Neues Arbeitsprogramm (2009-2011)
Im aktuellen Arbeitsprogramm sind zehn weitere Produktgruppen für Durchführungsmaßnahmen definiert, für die größtenteils bereits Vorstudien vergeben worden sind. Voraussetzung für ihre Definition ist, dass,
EU-weit mehr als 200.000 Einheiten verkauft werden.
die Produkte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
hinsichtlich ihrer Energieeffizienz Optimierungspotenzial besteht.