„Kandidatenliste“ erfasst besonders besorgniserregende Stoffe



 

Die so genannte Kandidatenliste erfasst Stoffe, die im Verdacht stehen, besonders besorgniserregend zu sein, weil von ihnen ein besonderes Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt ausgeht. Stoffe, die in der Kandidatenliste aufgeführt sind, unterliegen speziellen Informationspflichten nach Art. 33 REACH-Verordnung. Besonders besorgniserregende Stoffe werden schrittweise in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH-Verordnung) aufgenommen und damit einer Zulassungspflicht unterworfen.

 

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