Informationspflichten nach Art. 33 REACH-Verordnung



 

Für Stoffe in fertigen Erzeugnissen, die im Verdacht stehen, besonders besorgniserregend zu sein (Kandidatenstoffe), gelten nach Art. 33 REACH-Verordnung spezielle Informationspflichten. Die betreffenden Stoffe werden von der ECHA (Europäische Agentur für chemische Stoffe) in der so genannten Kandidatenliste veröffentlicht. Sind sie in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten, sind Lieferanten dazu verpflichtet, ihre gewerblichen Abnehmer unaufgefordert über eine sichere Verwendung des Produktes zu informieren. Dazu muss mindestens der Name des Stoffes angegeben werden. Privaten Verbrauchern muss ebenfalls auf Nachfrage binnen 45 Tagen Auskunft erteilt werden. Die Informationspflichten gelten für alle Glieder in der Lieferkette, vom Hersteller bis zum Einzelhändler. Wenn ihre Erzeugnisse Kandidatenstoffe in einem Volumen von mehr als einer Jahrestonne enthalten, müssen Hersteller oder Importeure dies ab 1. Juni 2011 der ECHA melden.

 

 

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